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Nordfrieslandlexikon
Landesverfassung

Landesverfassung Die erste schleswig-holsteinische Landessatzung trat am 12. Januar 1950 in Kraft. Ihre Bezeichnung betont den vorläufigen Charakter. In der nach der Barschel-Pfeiffer-Affäre 1990 reformierten Landesverfassung ist auch die friesische Volksgruppe verankert.

In Artikel 5 („Nationale Minderheiten und Volksgruppen“) heißt es in der ergänzten Fassung von 1998:
„(1) Das Bekenntnis zu einer nationalen Minderheit ist frei; es entbindet nicht von den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten.
(2) Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung nationaler Minderheiten und Volksgruppen stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der Sinti und Roma deutscher Staatsangehörigkeit und die friesische Volksgruppe haben Anspruch auf Schutz und Förderung.“