Friesisch-Gesetz (frasch.: Friisk Gesäts; Gesäts fort stipen foont friisk önj e öfentlikhäid) Das Gesetz zur Förderung des Friesischen im öffentlichen Raum ist ein vom Südschleswigschen Wählerverband (SSW) und vor allem vom Landtagsabgeordneten Lars Harms eingebrachtes und am 11. November 2004 vom Landtag Schleswig-Holstein verabschiedetes Gesetz. 2016 wurde eine Neufassung verabschiedet, die u. a. folgende Punkte regelt:
– Friesisch ist im Kreis Nordfriesland und auf Helgoland neben Deutsch die zweite im Amtsgebrauch zugelassene Sprache;
– das Bekenntnis zur friesischen Volksgruppe ist frei;
– friesische Sprachkenntnisse werden bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst berücksichtigt;
– die Beschilderung an öffentlichen Gebäuden kann zweisprachig sein;
– die Farben und das Wappen der Friesen können im Kreis Nordfriesland neben den Landesfarben und dem Landeswappen verwendet werden. Die friesischen Farben sind Gold-Rot-Blau;
– Ortstafeln können zweisprachig angefertigt werden.
Nordfriisk Instituut.de
Gesetz zur Förderung des Friesischen im öffentlichen Raum
(Friesisch-Gesetz –FriesischG) vom 29. Juli 2016
Präambel
In Anerkennung des Willens der Friesen, ihre Sprache und somit ihre Identität auch in Zukunft zu erhalten, im Bewusstsein, dass das Bekenntnis zur friesischen Volksgruppe frei ist, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Friesen außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland keinen Mutterstaat haben, der sich ihnen verpflichtet fühlt und Sorge für die Bewahrung ihrer Sprache trägt, im Bewusstsein, dass der Schutz und die Förderung der friesischen Sprache im Interesse des Landes Schleswig-Holstein liegen, unter Berücksichtigung des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional-oder Minderheitensprachen, unter Berufung auf Artikel 3 des Grundgesetzes und auf Artikel 6 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein beschließt der Schleswig-Holsteinische Landtag das folgende Gesetz:
§ 1 Friesische Sprache in Behörden und Gerichten
(1) Das Land Schleswig-Holstein erkennt die in Schleswig-Holstein gesprochenen friesischen Sprachformen als Ausdruck des geistigen und kulturellen Reichtums des Landes an. Ihr Gebrauch ist frei. Ihre Anwendung in Wort und Schrift im öffentlichen Leben und die Ermutigung dazu werden geschützt und gefördert.
(2) Die Bürgerinnen und Bürger können sich in friesischer Sprache an Behörden im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland wenden und Eingaben, Belege, Urkunden und sonstige Schriftstücke in friesischer Sprache vorlegen. Verwendet eine Bürgerin oder ein Bürger im Verkehr mit den Behörden im Kreis Nordfriesland oder auf der Insel Helgoland die friesische Sprache, können diese Behörden gegenüber dieser Bürgerin oder diesem Bürger ebenfalls die friesische Sprache verwenden, sofern durch das Verwaltungshandeln nicht die Rechte Dritter oder die Handlungsfähigkeit von anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigt wird. § 82 b des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Die Behörden können offizielle Formulare und öffentliche Bekanntmachungen im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland zweisprachig in deutscher und friesischer Sprache abfassen.
(4) Die Bürgerinnen und Bürger können im Kreis Nordfriesland in zivilrechtlichen Verfahren Urkunden und Beweismittel in friesischer Sprache vorlegen, wenn nötig unter Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen und unter der Bedingung, dass dies nach Auffassung der zuständigen Richterin oder des zuständigen Richters eine ordentliche Rechtspflege nicht behindert.
§ 2 Friesischsprachige Mitarbeiter und Einstellungskriterium
(1) Im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland sollen in Behörden und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts friesischsprachige Mitarbeiter zur Verfügung stehen, um die in § 1 formulierten Rechte gewährleisten zu können.
(2) Das Land Schleswig-Holstein sowie der Kreis Nordfriesland und die Kommunen im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland berücksichtigen nach Maßgabe der Verpflichtung aus § 1 und § 2 Absatz 1 friesische Sprachkenntnisse im Verfahren zur Einstellung in den öffentlichen Dienst, soweit es im Einzelfall bei der Wahrnehmung einer konkreten Tätigkeit als erforderlich oder wünschenswert erachtet wird. Sie gestalten ihre Ausschreibungen entsprechend.
(3) Im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland wirken das Land Schleswig-Holstein, der Kreis Nordfriesland und die Kommunen darauf hin, dass der Erwerb friesischer Sprachkenntnisse im Fortbildungsangebot für ihre Beschäftigten Berücksichtigung findet.
(4) Das Land Schleswig-Holstein sowie der Kreis Nordfriesland erfüllen nach Möglichkeit die Wünsche ihrer Beschäftigten in dem Gebiet eingesetzt zu werden, in dem ihre jeweilige friesische Sprachform gesprochen wird.
§ 3 Beschilderung an Gebäuden
(1) Im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland ist an Gebäuden der Landesbehörden und an Gebäuden der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Beschilderung zweisprachig in deutscher und friesischer Sprache auszuführen. Vorhandene einsprachige Beschilderung darf durch eine Beschilderung in friesischer Sprache ergänzt werden.
(2) Der Kreis Nordfriesland und die Kommunen im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland können an öffentlichen Gebäuden und an den Gebäuden der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland die Beschilderung zweisprachig in deutscher und friesischer Sprache ausführen.
(3) Das Land Schleswig-Holstein wirkt darauf hin, dass die Beschilderung an anderen öffentlichen Gebäuden sowie topografische Bezeichnungen im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland zweisprachig in deutscher und friesischer Sprache ausgeführt werden.
§ 4 Siegel und Briefköpfe
Die im § 3 genannten Bestimmungen können sinngemäß auch für die durch die Behörden und Körperschaften im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland genutzten Siegel und Briefköpfe angewendet werden.
§ 5 Friesische Farben und Wappen
Die Farben und das Wappen der Friesen können im Kreis Nordfriesland neben den Landesfarben und dem Landeswappen verwendet werden. Die friesischen Farben sind Gold-Rot-Blau.
§ 6 Orts- und Hinweistafeln und wegweisende Beschilderung
(1) Die vorderseitige Beschilderung der Ortstafeln, Ortshinweistafeln, Hinweistafeln zu besonderen touristischen Zielen und Routen, Hinweistafeln zu Gewässern sowie die wegweisende Beschilderung an Straßen können im Kreis Nordfriesland nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 StVO zweisprachig in deutscher und friesischer Sprache erfolgen. Dieses Ziel haben die Behörden des Landes - gegebenenfalls unter näher zu benennenden Auflagen betreffend Gestaltung und Aufstellung der Schilder - zu beachten und zu fördern.
(2) Die zweisprachige straßenverkehrsrechtliche Beschilderung im Kreis Nordfriesland nach Maßgabe des Absatzes 1 erfolgt nach der Anlage zu diesem Gesetz. Die Kosten der Gemeinden und Gemeindeverbände für die erstmalige zweisprachige wegweisende Beschilderung im Kreis Nordfriesland übernimmt das Land. Das für Verkehr zuständige Ministerium erlässt die zur Konkretisierung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(3) Vorhandene einsprachige Ortstafeln und Verkehrszeichen dürfen durch eine Hinzufügung in friesischer Sprache ergänzt werden.
§ 7 Verkündung
Dieses Gesetz wird in deutscher Sprache und in friesischer Übersetzung verkündet.
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.