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Nordfrieslandlexikon
Friesische Volksgruppe

Friesische Volksgruppe Der Status der Friesen in Schleswig-Holstein war lange Zeit nicht rechtlich abgesichert, im Unterschied zur dänischen Minderheit, die bereits 1949 Verfassungsrang in Schleswig-Holstein erhielt. Seit 1990 wird der „friesischen Volksgruppe“ in der Verfassung des Bundeslandes Schleswig-Holstein ein „Anspruch auf Schutz und Förderung“ zugesichert. In der friesischen Bewegung war zunächst umstritten, ob man im Hinblick auf die Friesen von einer nationalen Minderheit oder einem deutschen Stamm ausgehen solle. Der Begriff „Volksgruppe“ war für alle akzeptabel. Für die Zugehörigkeit ist allein die individuelle Gesinnung und Entscheidung maßgeblich. Durch das von der Bundesrepublik Deutschland 1998 ratifizierte Rahmenübereinkommen des Europarats wurde die friesische Volksgruppe mit den anderen nationalen Minderheiten in Deutschland gleichgestellt; dieses sind die Dänen in Südschleswig, die Sorben in der Lausitz und die deutschen Sinti und Roma. Beim Schleswig-Holsteinischen Landtag besteht unter dem Vorsitz des Landtagspräsidenten seit 1988 ein Gremium für Fragen der friesischen Volksgruppe. Beim Bundesinnenministerium wurde 2005 unter der Leitung des Bundesbeauftragten für nationale Minderheiten ein Beratender Ausschuss eingerichtet.

Steensen 1993b, 2005a, 2010a.